Anzeige und Genehmigung öffentlicher
Veranstaltungen
Mit Inkrafttreten des neuen Thüringer Gaststättengesetzes (ThürGastG) zum
01.12.2008 entfiel ersatzlos auch die bisher erforderliche Gestattung nach § 12
ThürGastG. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die örtlich zuständigen
Ordnungsbehörden durch die nach § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom
Veranstalter zu erstattende Anzeige über derartige Veranstaltungen Kenntnis
erhalten und entsprechende Maßnahmen eigenverantwortlich erlassen.
Das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ informiert
direkt und bezieht möglicherweise betroffene Fachbehörden (z.B.
Bauaufsichtsbehörde, Straßenverkehrsbehörde, Gesundheitsamt, Immissionsschutz,
Jugendamt, Lebensmittelüberwachungsamt und Polizei) direkt mit ein. Im § 42 OBG
ist festgelegt, dass alle öffentlichen Veranstaltungen spätestens eine Woche
vorher, schriftlich der Verwaltungsgemeinschaft – dem Ordnungsamt – anzuzeigen
sind. Ein Formular hierzu ist im Ordnungsamt oder auf der Internetseite der
Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ erhältlich.
Die Anzeige per Fax oder per E-Mail ist nicht zulässig!!!
Sollte eine Veranstaltung nicht unter Wahrung der Frist von einer Woche
angezeigt werden, ist diese Veranstaltung genehmigungspflichtig, was wiederum
für den jeweiligen Veranstalter mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Es liegt in der Entscheidungsgewalt des Ordnungsamtes, bei auftretenden
Problemen eine Veranstaltung auch zu untersagen, wenn eine Beilegung oder
Beseitigung innerhalb dieser einen Woche nicht mehr möglich ist.
Die Anzeigepflicht trifft für alle öffentlichen Veranstaltungen wie z.B.
Dorffeste, Faschingsveranstaltungen, Maibaumsetzen, Vereinsfeste,
Tanzveranstaltungen, Weihnachtsmärkte o. ä. zu. Die Anzeige der öffentlichen
Veranstaltung ist kostenfrei.
Da größere Veranstaltungen aber Monate im Voraus geplant werden, dürfte es kein
Problem sein, die bevorstehende Veranstaltung ca. 3 Wochen vor Beginn
anzuzeigen.
Nicht gestrichen im neuen Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) ist die
weiterhin bestehende Beantragung der Sperrzeitverkürzung. Sollte eine
Beantragung der Sperrzeitverkürzung in Frage kommen, wird diese von uns an die
zuständige Untere Gewerbebehörde des Landratsamtes Saale – Holzland – Kreis
weitergeleitet.
Kaufmann
Ordnungsamt
AnzeigeFormular (PDF-Datei zum Ausdrucken)
AnzeigeFormular (PDF-Datei zum Ausfüllen und Ausdrucken)