Informationen aus dem Bürgerbüro
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlungen aus dem Melderegister
Das Bundesmeldegesetz (BMG) gestattet den Meldebehörden die Übermittlung von persönlichen Daten in nachfolgenden Fällen:
an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG);
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG);
an Mandatsträger, Presse und Rundfunk – auf deren Ersuchen – zur Ehrung von Alters-und Ehejubilaren. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum (§ 50 Abs. 2 BMG);
an Adressbuchverlage über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken (§ 50 Abs. 3 BMG);
jährlich bis zum 31. März an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr das 18. Lebensjahr vollenden (§ 58c Soldatengesetz).
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe von persönlichen Daten in oben genannten Fällen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 5, 36 Abs. 2 BMG.
Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
Schriftliche Beantragung per Formular, welches Sie auf unserer Internetseite www.vg-suedliches-saaletal.de unter Verwaltungsgemeinschaft/Formulare finden.
Persönliche Antragstellung im Bürgerbüro nach vorheriger Terminbuchung.
Auf die Widerspruchsrechte wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen.
Der Widerspruch gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgemeinschaft unbefristet. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingelegte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht noch einmal eingelegt werden.
Hinweis: Das Vorliegen eines Widerspruchs verhindert nicht die Auskunftserteilung aus dem Melderegister im herkömmlichen Verfahren und nicht die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.
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