Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal"
Bürgerbüro
Der Besuch des Bürgerbüros ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
telefonische Terminvereinbarung unter 036424-59190.
Montag | 09:00 - 12:00 Uhr | 13:00 - 15:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr | 13:00 - 15:00 Uhr |
Mittwoch | Geschlossen | |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
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Samstag | 09:00 - 12:00 Uhr | jeden 1. Samstag im Monat |
Bitte melden Sie sich zum Termin an unserem Terminal im Eingangsbereich an!
Informationen zu Personaldokumenten
Ausweispflicht
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen!
Beantragung Personalausweis
(Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO für Personalausweisinhaber)
Die Anwesenheit der Person (auch Kinder und Säuglinge), für welche ein Dokument beantragt wird, ist zur Antragstellung des Dokumentes Pflicht.
mitzubringen sind:
ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (Lichtbild kann ab sofort auch in der Behörde aufgenommen werden. Kosten: 12,00€)
Geburts- und Eheurkunde (Original oder Kopie)
Personalausweis/ Reisepass (wenn bereits vorhanden)
für unter 16-Jährige:
Zustimmung beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigten
ggf. Einverständniserklärung und Kopie des Personalausweises/ Reisepasses des nicht vorsprechenden Elternteils/Sorgeberechtigten
Bearbeitungsdauer:
Personalausweis 2 bis 3 Wochen
vorläufiger Personalausweis: sofort
Gebühren:
Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 Euro
Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 Euro
vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
Beantragung Reisepass
(Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO für Passinhaber)
Die Anwesenheit der Person (auch Kinder und Säuglinge), für welche ein Dokument beantragt wird, ist zur Antragstellung des Dokumentes Pflicht.
mitzubringen sind:
ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (Lichtbild kann ab sofort auch in der Behörde aufgenommen werden. Kosten: 12,00€)
Geburts- und Eheurkunde (Original oder Kopie)
Personalausweis/ Reisepass (wenn bereits vorhanden)
für unter 18-Jährige:
Zustimmung beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigten
ggf. Einverständniserklärung und Kopie des Personalausweises/ Reisepasses des nicht vorsprechenden Elternteils/Sorgeberechtigten
Bearbeitungsdauer:
Reisepass: bis 6 Wochen
Expressreisepass 3 bis 4 Werktage
vorläufiger Reisepass: sofort (nur in begründeten Eilfällen)
Gebühren:
Reisepass mit 32 Seiten:
für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 70,00 Euro
für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro
Reisepass mit 48 Seiten: Erhöhung der Gebühr um jeweils 22,00 Euro
Expressreisepass: Erhöhung der Gebühr um jeweils 32,00 Euro
vorläufigen Reisepass: 26,00 Euro
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal
Einwohnermeldeamt
Bahnhofstraße 23
07768 Kahla
036424/59110
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal
Datenschutzbeauftragter
Bahnhofstraße 23
07768 Kahla
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken
(§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Such-dienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebühren-pflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahr-gang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten er-halten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren auf-bewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit un-verhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO je-derzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zu-vor erteilt wurde.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Häßlerstr. 8, 99096 Erfurt, Telefon: 0361/5731129-00, mail : poststelle@ daten-schutz.thueringen.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Informationen zum Wohnungswechsel
(Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO für meldepflichtige Personen)
Eine wichtige Neuerung ist nach § 19 die Mitwirkung des Wohnungsgebers.
Das bedeutet, bei jedem Wohnungswechsel ist der Meldebehörde eine Bescheinigung des Wohnungsgebers vorzulegen.
Das Formular ist vom Vermieter bzw. Hauseigentümer auszufüllen.
Die Vorlage ist zwingend.
Der Mietvertrag reicht nicht !
Informationen zu Datenübermittlungen
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe von persönlichen Daten in folgenden Fällen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 5, 36 Abs. 2 BMG.
an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder, § 42 Abs. 1 und 2 BMG;
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung, § 50 Abs. 1 BMG;
an Mandatsträger, Presse und Rundfunk – auf deren Ersuchen – zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum, § 50 Abs. 2 BMG;
an Adressbuchverlage über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken, § 50 Abs. 3 BMG;
jährlich bis zum 31. März an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr das 18. Lebensjahr vollenden, § 58c Soldatengesetz.
Der Widerspruch
kann unter Verwendung des nachfolgenden Formulars übersandt oder persönlich gestellt werden.
ist bis zu einer gegenteiligen Erklärung unbefristet.
gilt nur für unser Verwaltungsgebiet, bei Wegzug (außerhalb unserer VG) muss er neu gestellt werden!
gegen die Weitergabe von Ehejubiläen gilt auch für den Ehegatten.
ist kostenfrei.
verhindert nicht die Datenübermittlung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Früher abgegebene Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht noch mal abgegeben werden.